DIHAG Foundry Group Hinweisgebersystem DIHAG Foundry Group

Datenschutz und Vertraulichkeit

Informationen nach Art. 13 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Angaben im Hinweisgebersystem der DIHAG Foundry Group.

Das Wichtigste zuerst

Dieses System fragt Sie nicht nach Ihrem Namen und nicht nach Ihrer E-Mail-Adresse. Es gibt keine Anmeldung. Was Sie in die Textfelder schreiben, wird in Ihrem eigenen Browser verschlüsselt, bevor es unser Haus erreicht, und kann nur von den zuständigen Compliance Officern wieder geöffnet werden.

Die einzigen personenbezogenen Daten, die entstehen können, sind die, die Sie selbst in den Sachverhalt hineinschreiben – Ihre eigenen ebenso wie die von Personen, über die Sie berichten.

1. Verantwortlicher

DIHAG Foundry Group
Anschrift und Kontaktdaten sind im Impressum der DIHAG-Website angegeben.

Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie über die dort genannten Kontaktdaten. Wenn Sie anonym bleiben möchten, wenden Sie sich nicht per E-Mail an ihn – nutzen Sie stattdessen das anonyme Postfach dieses Systems.

2. Was verarbeitet wird

Verschlüsselt – für uns nur mit dem Schlüssel eines Compliance Officers lesbar

Unverschlüsselt – zur Steuerung des Verfahrens erforderlich

Aus der Prüfsumme lässt sich Ihr Zugangscode nicht zurückrechnen, und entschlüsseln kann man mit ihr nichts. Sie dient ausschließlich dazu, Ihr Postfach wiederzufinden.

Was ausdrücklich nicht erhoben wird

Die Seite lädt von einem fremden Server ausschließlich die Schriftart (Google Fonts). Alles Übrige wird von unserer eigenen Adresse ausgeliefert. Ein Captcha wäre der bequemere Weg gewesen, hätte aber dem Captcha-Anbieter verraten, dass Sie gerade eine Meldung schreiben; wir verwenden stattdessen einen Schieberegler.

3. Zwecke und Rechtsgrundlagen

ZweckRechtsgrundlage
Betrieb der internen Meldestelle, Bearbeitung Ihrer Meldung Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit §§ 10, 12 HinSchG (rechtliche Verpflichtung)
Dokumentation des Verfahrens Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 11 HinSchG
Aufklärung des gemeldeten Sachverhalts, Folgemaßnahmen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an einem regelkonformen Geschäftsbetrieb) sowie § 18 HinSchG
Anonyme Statistik über Anzahl, Themen und Ausgang der Meldungen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist enthält sie keinen Personenbezug mehr
Beschwerdeverfahren für die Lieferkette § 8 LkSG

Enthält Ihre Meldung besondere Kategorien personenbezogener Daten (etwa Gesundheitsdaten oder Angaben zur Gewerkschaftszugehörigkeit), stützt sich deren Verarbeitung auf § 10 HinSchG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO.

4. Wer Zugriff hat

Den Inhalt Ihrer Meldung können ausschließlich die für die betroffene Gesellschaft zuständigen Compliance Officer sowie der Chief Compliance Officer öffnen. Technisch ist das so gelöst, dass der Schlüssel zu Ihrem Fall nur für diese Personen verpackt wird.

Daraus folgt etwas Ungewöhnliches, das wir ausdrücklich benennen möchten: Auch unsere IT-Administratoren können den Inhalt nicht lesen. Sie sehen die Datensätze, aber dort steht verschlüsselter Text. Das gilt ebenso für den Betreiber der zugrunde liegenden Microsoft-Dienste und für jedes Datensicherungsband.

Was Administratoren sehen können, sind die unverschlüsselten Merkmale aus Abschnitt 2: dass am Tag X zur Gesellschaft Y ein Fall zum Thema Z einging. Bei einer kleinen Organisationseinheit kann bereits das Rückschlüsse zulassen. Wenn Ihnen das zu viel ist, wählen Sie bei der Gesellschaft „Weiß ich nicht / gesellschaftsübergreifend" und beim Thema „Sonstiges" – Ihre Meldung wird trotzdem bearbeitet.

Eine Weitergabe an Behörden erfolgt nur, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind. Ihre Identität wird auch dann nicht offengelegt, wenn wir sie gar nicht kennen – was hier der Regelfall ist.

5. Speicherdauer

Die Dokumentation eines Falls wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Gelöscht werden dabei der verschlüsselte Inhalt, die Schlüssel, alle Nachrichten und alle Anhänge. Ein täglich laufender automatischer Vorgang erledigt das; es hängt nicht daran, dass jemand daran denkt.

Bestehen bleibt eine Zeile mit Datum, Thema, Gesellschaft und Ausgang des Verfahrens. Sie enthält dann keinen Personenbezug mehr und dient dem Nachweis, dass die Meldestelle wirksam arbeitet.

Länger aufbewahrt wird nur, solange und soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist – etwa während eines laufenden Gerichtsverfahrens.

6. Ihre Rechte

Sie haben das Recht auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18) und Widerspruch (Art. 21 DSGVO) sowie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DSGVO).

Zwei Einschränkungen, die wir nicht verschweigen wollen:

7. Was Sie selbst beachten sollten

8. Schutz vor Benachteiligung

Repressalien gegen Personen, die berechtigt einen Hinweis geben, sind nach § 36 HinSchG verboten. Dazu zählen Kündigung, Abmahnung, Versetzung, verweigerte Beförderung und jede andere Benachteiligung wegen der Meldung. Wer daraufhin benachteiligt wird, hat Anspruch auf Schadensersatz; das Gesetz kehrt dabei die Beweislast zu Ihren Gunsten um.

Sie können sich statt an uns jederzeit auch unmittelbar an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz wenden. Dieser Weg steht Ihnen immer offen und ist der internen Meldung rechtlich gleichgestellt.

Stand dieser Erklärung: siehe Änderungsdatum des Repositorys. Die technischen Angaben in Abschnitt 2 und 4 sind im Quelltext der Anwendung nachvollziehbar dokumentiert (js/krypto.js).